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AGB´s

des Sachverständigen Uwe Methke, Stand 01/2021

 

Vertragsgegenstand
Gegenstand des Vertrages ist die in der Auftragserteilung und Auftragsbestätigung dargelegte Aufgabe des Sachverständigen oder der Berichterstattung hierzu.

Es gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen und bei einer Änderung dies dem Sachverständigen mitzuteilen.

AGB´s des Auftraggebers gelten nur dann, wenn sie von mir ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

Rechte und Pflichten

Der Auftrag zur Erstellung eines Gutachtens wird von mir nach den geltenden Grundsätzen unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt.

Ich bin nicht an Weisungen des Auftraggebers gebunden, wenn diese eine inhaltliche Unrichtigkeit des Gutachtens zur Folge hätten.
Ich kann ohne eine besondere Zustimmung des Auftraggebers folgende, für die Durchführung des Auftrages notwendigen Dinge veranlassen:

Besichtigungen, notwendige Untersuchungen auch durch Dritte, Laborversuche, Fotos, Skizzen, Reisen bis zu einer Entfernung von 150 km, (ab Büroadresse des Sachverständigen).

Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber hat mich bei meiner Arbeit zu unterstützen und mir den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, mich unverzüglich auf Änderungen hinzuweisen, die für das Gutachten von Belang sind.

 

Weitere Sachverständige

Weitere Sachverständige können nur nach Absprache mit dem Auftraggeber eingeschaltet werden. Die Kosten hierfür trägt der Auftraggeber. Ich hafte nicht für Gutachten oder Ergebnisse weiterer Sachverständiger oder Fachgutachter.

 

Terminvereinbarung

Ich habe das Gutachten in einer für mich zumutbaren Zeit zu stellen. Terminabsprachen gelten, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

 

Schweigepflicht

Ich bin im Rahmen meiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die mir anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen habe ich Verschwiegenheit zu wahren.
Ich bin zur Offenbarung der ihm anvertrauten Geheimnisse dann befugt, wenn dies aufgrund gesetzlicher Vorschriften geschieht oder der Auftraggeber mich ausdrücklich von meiner Schweigepflicht entbunden hat.

 

Urheberrecht

Der Auftraggeber darf das von ihm in Auftrag gegebene Gutachten nur zu dem in der Auftragserteilung festgelegten Zweck verwenden. Ich habe an dem von mir erstellten Gutachten oder dem Bericht oder Ergebnissen meiner Tätigkeit ein Urheberrecht.

 

Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht, von mir Auskünfte darüber zu verlangen, ob das Gutachten termingerecht fertiggestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind, sowie über den neuesten Stand des Gutachtens.

 

Vergütung

Grundlage für meine Vergütung sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechenden Bestimmungen in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Gutachtervertrages.


Ich kann Voraus- oder Abschlagszahlungen für die von mir geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Die Höhe der angeordneten Vorauszahlung ist nach ordnungsgemäßem Ermessen von mir zu bestimmen. Ich bin berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden. Ich habe Anspruch alle mir entstandenen Aufwendungen, welche für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

Die volle Gebühr wird mit Bereitschaft zur Überreichung des Gutachtens oder der Bekanntgabe des Auftragsergebnisses an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig.

 

Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen. Meine Gebührenrechnung richten sich nach der jeweils zum Vertragsabschluss gültigen Preisliste.
Als Stundensätze für jede angefangene Zeitstunde gelten (jeweils auch für notwendige Fahrt- oder Wartezeiten): Gerne lasse ich Ihnen auf Wunsch meine aktuelle Preisliste zukommen.

 

 

 

Im übrigen wird die übliche Vergütung für meine Tätigkeiten, wie Kosten für eine Gutachtenerstellung geschuldet. Sollte ich auch nach Beendigung meiner Tätigkeit, gegenüber Dritten (auch vor Behörden oder Gerichten weitere) Tätigkeiten erbringen müssen (auch als Zeuge), wird der Stunden- und Verrechnungssatz auch für diese Tätigkeit - auch wenn nicht vom AG veranlasst) vom Auftraggeber geschuldet. Sonstige Leistungen Dritter wie etwa Zeugenentschädigungen sind zugunsten des Auftraggebers anzurechnen.

Meine Leistungen, sowie Auslagen, die von mir in Rechnung gestellt werden, unterliegen der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

Zahlungen und Verzug

 

Der Rechnungsbetrag wird mit Datum der Rechnungsstellung fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich sofort ohne Abzug zu begleichen. Bei nicht fristgerechten Bezahlungen der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch den Verzug entstanden ist.

Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die Verzugszinsen in Höhe von 9 % Punkten über dem Basiszinssatz der EZB (Geschäftskunden) bzw. 5% (bei Privatpersonen) zu verlangen.

Ich als Sachverständiger komme in Verzug, wenn ich die Lieferverzögerung des Gutachtens oder meines Arbeitsergebnisses zu vertreten habe. Bei nicht zu vertretenden Lieferhindernissen wie beispielsweise Fälle höherer Gewalt, Krankheit, Streik und Aussperrung, die auf einem unverschuldeten Ereignis beruhen und zu schwerwiegenden Betriebsstörungen führen, tritt Lieferverzug nicht ein. Die Ablieferungsfrist verlängert sich entsprechend, und der Auftraggeber kann hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Wird mir durch solche Lieferhindernisse die Erstattung des Gutachtens völlig unmöglich, so wird er von seinen Vertragspflichten frei. In diesem Falle steht dem Auftraggeber kein Schadenersatzanspruch zu.

Gegenansprüche kann der Auftraggeber nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit es aus Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Vertrag beruht.

 

Haftung / Gewährleistung

Als Gewährleistung kann der Auftraggeber zunächst nur kostenlose Nachbesserung eines mangelhaften Gutachtens verlangen. Wird nicht innerhalb angemessener Zeit nachgebessert, oder schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber Rückgängigmachung des Vertrags (Wandlung) oder Herabsetzung des Honorars (Minderung) verlangen.

Mängel müssen mir unverzüglich nach Feststellung dem schriftlich angezeigt werden. Ich hafte unabhängig davon, ob es sich um vertragliche, außervertragliche oder um eine gesetzliche Anspruchsgrundlage handelt, in Fällen leichter Fahrlässigkeit für Schäden, (Personenschäden ausgenommen) nicht, soweit keine wesentlichen Vertragspflichten verletzt wurden.

Die Haftung wird im übrigen beschränkt auf die Deckungssumme der bestehenden Haftpflichtversicherung. 

Grundsätzlich wollen die Parteien im übrigen nur Haftungen wegen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz erfassen. Dies gilt auch für eventuelle Schäden, die ich bei Vorbereitung meines Gutachtens verursacht habe, sowie für Schäden, die nach erfolgter Nacherfüllung entstanden sind.

Alle darüber hinausgehenden Schadenersatzansprüche werden, soweit gesetzlich zulässig,  ausgeschlossen.

Werde ich wegen eines Schadens am Bauwerk auf Schadensersatz Anspruch genommen, kann ich vom Auftraggeber verlangen, dass mir die Beseitigung des Schadens übertragen wird.
Sollte der Auftraggeber das Gutachten oder die Arbeitsergebnisse  an Dritte weitergeben so übernimmt er die persönliche Haftung für Schäden Dritter, welche aufgrund des Gutachtens oder der Arbeitsergebnisse  entstehen. Er stellt den Gutachter entsprechend von Haftungsansprüchen Dritter frei.

 

Kündigung

Eine Kündigung des Gutachtenvertrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der ich in grober Weise gegen die mir nach der Sachverständigenordnung obliegende Verpflichtungen verstoße.

Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt, seine Zustimmung zur Einsicht verweigert oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des weiteren gilt als wichtiger Kündigungsgrund, wenn der Auftraggeber mich in meiner Arbeit behindert oder zu beeinflussen versucht oder sein pflichtwidriges Verhalten aufgrund meiner Mahnung nicht ändert. Wird der Vertrag aus wichtigem Grund gekündigt, den ich nicht zu vertreten habe, behalte ich mir den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Honorar vor, jedoch unter Abzug ersparter Aufwendungen.

Sofern der Auftraggeber im Einzelfall keinen höheren Anteil an ersparten Aufwendungen nachweist, wird dieser mit 50% des Honorars für die vom Sachverständigen noch nicht erbrachten Leistungen vereinbart.

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Ort der Erfüllung ist Burglengenfeld, der Gerichtsstand Regensburg.

 

Schlussbestimmungen

Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher oder sonstiger Regelungen unwirksam oder lückenhaft ist oder wird, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Unwirksame oder lückenhafte Bestimmungen können durch solche ersetzt oder ergänzt werden, die dem gewollten Zweck am nächsten kommen und gesetzlich zulässig oder sinngemäß notwendig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung. Änderungen oder Ergänzungen, Nebenabreden

etc., haben schriftlich zu erfolgen, wobei auch diese Bestimmung nur schriftlich abänderbar ist.

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